|
1. Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Condia Consulting GmbH (im folgenden kurz Condia genannt) und den AuftraggeberInnen über Studien, Konzepte, Gutachten und sonstige Leistungen, soweit nicht schriftlich anderes vereinbart oder gesetzlich anderes vorgeschrieben ist. 2. Durchführung der Leistungen (1) Gegenstand der Arbeiten ist die vereinbarte Leistung und nicht ein bestimmter Erfolg. (2) Der/Die AuftraggeberIn gewährleistet, dass Condia alle notwendigen Unterlagen zeitgerecht erhält und von allen relevanten Ereignissen zeitgerecht in Kenntnis gesetzt wird. 3. Zahlungsmodalitäten (1) Als Projektbeginn gilt der Eingang von 33% der vereinbarten Bruttoauftragssumme auf dem Firmenkonto von Condia. (2) Für (Teil-) Rechnungen gilt ein Zahlungsziel von 10 Tagen netto Kassa. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen in der Höhe von 5% über dem Diskontzinssatz der österreichischen Nationalbank p.a. als vereinbart. Die Zahlung des Honorars ist fällig, unabhängig davon, ob die Leistung vom/von der AuftraggeberIn separat angenommen oder verwendet wird. (3) Die Aufrechnung gegen Forderungen der Condia ist nicht zulässig. 4. Bindefrist Condia bindet sich für 12 Wochen ab Offertlegung an die Angebotslegung. Bei späterer Annahme behält sich Condia eine Überprüfung des Offerts vor. 5. Personentagsätze (1) Vom Offert nicht umfasste und vom/von der AuftraggeberIn während oder im Anschluss an den Personentagsatz Geschäftsführer: € 1.800,- (2) Der Ersatz von Barauslagen, Kopien, Diäten, Reisekosten etc. erfolgt nach tatsächlichem Aufwand. 6. Ergebnis der Tätigkeit (1) Das Ergebnis der Tätigkeit darf vom/von der AuftraggeberIn nur für eigene Zwecke verwendet werden. Jede Weitergabe an Dritte – auch von Teilen – erfordert die schriftliche Genehmigung von Condia. (2) Condia kann von erhaltenen Unterlagen, im Falle, dass sie vom/von der AuftraggeberIn zurückverlangt werden, unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen Fotokopien anfertigen und zurückbehalten. (3) Der/Die AuftraggeberIn erklärt sich ausdrücklich einverstanden, dass er/sie von Condia als Referenz angeführt werden kann. 7. Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des/der Auftraggebers/in (1) Kommt der/die AuftraggeberIn mit der Annahme oder Mitwirkung in Verzug, so kann Condia den Vertrag nach schriftlicher Aufforderung zur Annahme bzw. Mitwirkung durch den/die AuftraggeberIn fristlos kündigen. (2) Davon unberührt bleibt der Anspruch von Condia auf Ersatz des verursachten Schadens sowie des entgangenen Gewinnes. 8. Gerichtsstand Als Gerichtsstand wird für sämtliche Streitigkeiten das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart. Die Anwendung österreichischen Rechts gilt als vereinbart. Juni 2010 |

